"Daistler III - 1. Änderung" in Neuenstadt: Stadt Neuenstadt am Kocher

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"Daistler III - 1. Änderung" in Neuenstadt

Aufstellungsbeschluss

Der Gemeinderat der Stadt Neuenstadt a. K. hat am 23.09.2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, den Bebauungsplan „Daistler III – 1. Änderung“ in Neuenstadt a. K. im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB mit einstufiger Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 und § 4 BauGB aufzustellen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem nachfolgenden, unmaßstäblichen Plan dargestellt.

Abgrenzungsplan „Daistler III – 1. Änderung“ 

Maßgebend ist der Lageplan zum Entwurf des Bebauungsplans „Daistler III – 1. Änderung“ vom 23.09.2024, gefertigt vom Büro IFK aus Mosbach.

Anlass der Planung

Der Bebauungsplan „Daistler III“ ist mit der Bekanntmachung am 29.05.2024 in Kraft getreten. Für die Bereiche der Einzel- und Doppelhäuser (Nutzungsschablone Nr. 1), der Gartenhofhäuser (Nutzungsschablone Nr. 3), der Leanhäuser (Nutzungsschablone Nr. 4) sowie der Doppelhäuser (Nutzungsschablone Nr. 8) sind Stellplätze lediglich innerhalb der durch Baugrenzen und -linien festgesetzten Baufelder zulässig.

Da insbesondere in diesen Quartieren aufgrund der dort angeordneten Bau- und Nutzerstruktur ein eher hoher Stellplatzbedarf zu erwarten ist, soll im Sinne einer größeren Flexibilität die Zone zwischen Baufeld und angrenzendem Straßenraum ergänzend zur Anordnung von Stellplätzen genutzt werden können.

Ziele und Zwecke der Planung:

Die Änderung des Bebauungsplans soll die zusätzliche Unterbringung von Stellplätzen außerhalb der Baugrenzen in der Vorgartenzone im Anschluss an die (Anlieger-)Straße gemäß dem städtebaulichen Konzept ermöglichen, um den Stellplatznachweis zu erleichtern und mehr Flexibilität bei der Bebauung der Grundstücke zu ermöglichen. Zudem wird damit Konflikten im Straßenraum vorgebeugt.

Bei der Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der ursprünglichen Planung nicht berührt, daher wird die Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB wird deshalb abgesehen.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Entwurf des Bebauungsplans mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und der Begründung jeweils gefertigt vom Büro IFK aus Mosbach und jeweils datiert mit 23.09.2024 wird vom 07.10.2024 – 08.11.2024 (jeweils einschließlich) hier auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, z. B. per E-Mail an post(@)neuenstadt.de (mit der Bitte um Angabe der vollständigen Anschrift) oder bei Bedarf auch auf anderem Wege z. B. schriftlich an die Stadt (Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K.) oder mündlich zur Niederschrift im Rathaus in Zimmer 25 (Bauamt, Neubau 1. OG) während der allgemeinen Sprechzeiten.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB genannten Unterlagen im o.g. Zeitraum im Rathaus der Stadtverwaltung Neuenstadt a. K., Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K. - Flur im 1. OG, vor dem Zimmer Nr. 25 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Die Öffnungszeiten sind: Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf des Bebauungsplans gegenüber der Stadtverwaltung Neuenstadt a. K. vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb des Veröffentlichungszeitraums abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

Neuenstadt a. K., den 02.10.2024

Andreas Konrad, Bürgermeister

  

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